Gutes tun – über das eigene Leben hinaus
Ein Vermächtnis für kommende Generationen
Was von uns bleibt, ist die Erinnerung an unsere Persönlichkeit, unsere Ausstrahlung, unsere Eigenheiten, unsere guten Taten. Und wenn wir Glück hatten im Leben, bleibt auch etwas Materielles zurück. Das möchten wir weitergeben – warum nicht auch an eine Organisation, die das, was uns wichtig ist, weiterführt.
Warum sollten wir alle ein Testament haben?
Ganz gleich wie groß Ihr Vermögen ist: Es ist wichtig, Ihren letzten Willen schriftlich zu formulieren. Die gesetzlichen Regelungen können zwar sinnvoll sein – doch oftmals erfüllt die vorgegebene Erbfolge nicht die individuellen Wünsche nach einer gerechten Verteilung des Erbes. Nur mit einem Testament können Sie selbst und nicht etwa der Gesetzgeber entscheiden, was mit Ihrem Vermögen – egal ob groß oder klein – nach Ihrem Tod passiert. So können Sie noch zu Lebzeiten darüber verfügen, wie Ihr Vermögen weiterwirken soll. Vielleicht für etwas, was Ihnen schon immer am Herzen lag?
Expertinnentipps zum Thema Testament und Nachlass
Wir haben Frau Magistra Maria Kirchebner, Rechtsanwältin in der Kanzlei Lang in Innsbruck, nach ihren wichtigsten Tipps zum Thema Testament und Vermächtnis gefragt:
Liebe Frau Magistra Kirchebner, was genau ist ein Testament und warum sollte man ein Testament errichten?
Ein Testament ist eine letztwillige Anordnung, durch welche man bestimmen kann, wem nach seinem Tod sein Vermögen zukommen soll. Durch die Errichtung einer letztwilligen Anordnung wird eine bestimmte Aufteilung des Vermögens des Erblassers vorgenommen, mit welcher auch sehr oft Streit nach dem Tod unter den Nachkommen vermieden werden kann.
Es gibt verschiedene Formen für ein Testament – beispielsweise ein eigenhändiges oder ein fremdhändiges Testament. Welches würden Sie empfehlen und wo kann man sich bezüglich erbrechtlicher Angelegenheiten informieren?
Das eigenhändige Testament ist die häufigste Testamentsform und die einfachste. Das Testament muss vom Verfügenden von Hand geschrieben und unterfertigt werden. Das fremdhändige Testament kann am Computer verfasst und muss vom Verfügenden, unter gleichzeitiger Anwesenheit von drei Zeugen, welche ebenfalls das Testament unterfertigen müssen, unterfertigt werden. Es gelten sehr strenge Formvorschriften. Das fremdhändige Testament eignet sich gut, wenn komplizierte Vermögensstrukturen vorliegen oder man ein sehr umfangreiches Testament errichten möchte.
Sofern man lediglich einzelne Gegenstände, bestimmte Geldbeträge oder Rechte an bestimmte Personen vermachen möchte, ist dies auch möglich. Dies nennt man Vermächtnis. Ein Vermächtnis kann in einem Testament oder separat in einem Kodizill verfasst werden. Ein Kodizill kann – wie das Testament – eigenhändig oder fremdhändig errichtet werden.
Wenn man sich entscheidet, eine letztwillige Anordnung zu errichten, empfehle ich einen Rechtanwalt oder Notar aufzusuchen, damit der letzte Wille individuell den Wünschen des Erblassers entsprechend verfasst werden kann. In diesem Beratungsgespräch kann erarbeitet werden, welche Form der letztwilligen Anordnung die passende ist. Formfehler in einer letztwilligen Anordnung können nämlich bewirken, dass diese zur Gänze ungültig wird und sohin entgegen dem Wunsch des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Zudem werden beim Rechtsanwalt oder Notar die Testamente sicher verwahrt und registriert. Somit ist garantiert, dass der letzte Wille des Verstorbenen im Verlassenschaftsverfahren auch bedacht wird.
Was passiert mit einem Nachlass, wenn kein Testament oder Kodizill vorliegt oder diese ungültig sind?
Liegt kein Testament oder Kodizill vor oder sind diese ungültig, tritt – wie bereits erwähnt – die gesetzliche Erbfolge ein und wird das Vermögen des Verstorbenen in erster Linie dem Ehegatten/eingetragenen Partner und den Nachkommen des Verstorbenen hinterlassen. Wenn der Erblasser beispielsweise keinen Ehegatten/eingetragenen Partner und keine Nachkommen hat, kommen als Erben dessen Eltern, Geschwister in Frage oder sogar die Nichten und Neffen, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins des Verstorbenen. Somit kann es passieren, dass Verwandten die von Gesetzes wegen erbberechtigt sind, das Vermögen des Verstorbenen zukommt, obwohl der Erblasser dies nie wollte. Wenn keine letztwillige Anordnung und keine erbberechtigten Angehörigen vorhanden sind, fällt das gesamte Vermögen des Verstorbenen dem Staat zu.
Was raten Sie, wenn keine oder keine geeigneten Erben oder Vermächtnisnehmer vorhanden sind oder der Erblasser einen Teil seines Vermögens nach seinem Tod „spenden“ möchte?
Mit einer letztwilligen Anordnung hat der Erblasser auch die Möglichkeit, sein Vermögen zur Gänze oder auch teilweise gemeinnützigen Organisationen und Vereinen zukommen zu lassen. Durch diesen Schritt kann man nach seinem Tod gemeinnützige Organisationen und Vereine unterstützen und so Gutes für kommende Generationen tun.
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Gemeinnützig vererben
Warum kann es sinnvoll sein, über die gesetzliche Erbfolge hinaus ein Vermächtnis oder Erbe für einen guten Zweck zu hinterlassen?
Online-Erbrechner
Mit diesem kostenlosen Online-Rechner können Sie mit wenigen Klicks Ihre gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Recht berechnen.
Testamentsbroschüre
Gerne senden wir Ihnen kostenlos die umfangreiche Erbrechtsbroschüre unserer Partner-Initiative “Vergissmeinnicht” zu.
Arche Herzensbrücken ist Partner der Initiative Vergissmeinnicht, die uns dabei unterstützt, umfassende Erstinformationen zu gemeinnützigem Vererben und zu einem Testament für den guten Zweck anzubieten.